Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist es, bereits im Jahr 2027 Einsparungen in Höhe von rund 16 Milliarden Euro zu realisieren und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch in den Folgejahren zu sichern. Eine Verabschiedung im Bundestag ist noch vor der Sommerpause geplant.
Gesundheitsreform auf den Weg gebracht
Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ beschlossen. Die geplante Reform der Krankenversicherung stützt sich auf Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit (FKG), die im März kurzfristige Maßnahmen zur Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge ab 2027 vorgeschlagen hatte.
GKV-Arbeitgeberanteil steigt: Höhere Belastung bei Minijobs
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte soll der pauschale Krankenversicherungsbeitrag der Arbeitgeber ab 1. Januar 2027 deutlich steigen. Vorgesehen ist eine Anhebung von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem jeweiligen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2026 = 2,9 Prozent). Der Pauschalbeitragssatz soll also künftig dynamisch an die Entwicklung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gekoppelt werden und wird damit voraussichtlich deutlich über dem bisherigen Niveau liegen.
Auch der Übergangsbereich wird angepasst. Der Faktor F soll sich künftig berechnen, indem die Summe aus dem allgemeinen KV-Beitragssatz, dem durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatz und dem RV-Pauschalbeitragssatz (15 Prozent) durch den jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird.
Durch die Erhöhung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung für Minijobs entstehen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern laut Gesetzentwurf jährliche Mehrbelastungen von 2,3 Milliarden Euro; hierbei sind die Belastungen im Übergangsbereich berücksichtigt.
Beitragsbemessungsgrenze und JAE-Grenze werden angehoben
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) sollen zum 1. Januar 2027 zusätzlich zur regulären Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung außerordentlich erhöht werden. Die geplante Anhebung beträgt 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro jährlich.
Besitzstandsregelung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 aufgrund des Überschreitens der allgemeinen JAE-Grenze (77.400 Euro) versicherungsfrei sind und eine substitutive private Krankenversicherung abgeschlossen haben, soll weiterhin die regulär festgelegte JAE-Grenze ohne die zusätzliche Erhöhung gelten.
Hinweis: Diese Besitzstandsregelung soll verhindern, dass es zu sachlich nicht gerechtfertigten Wechseln zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung kommt. Neben der besonderen JAE-Grenze für den Stichtag 31. Dezember 2002 müsste demnach zukünftig eine zweite besondere JAE-Grenze für den Stichtag 31. Dezember 2026 beachtet werden.
Wichtig: Die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes bleibt unverändert bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren je Krankheit. Eine ursprünglich vorgesehene Verschärfung, wonach diese Begrenzung auch bei mehreren Erkrankungen gelten sollte, ist im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten. Auch eine diskutierte Absenkung der Krankengeldhöhe wurde wieder gestrichen.
Um Missbrauchspotenziale und Fehlanreize zu beseitigen, soll künftig kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehen, sofern eine Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.
Anpassungen bei der Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Grundsatz erhalten. Allerdings ist vorgesehen, für bestimmte mitversicherte Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner – insbesondere ohne betreuungsbedürftige Kinder im Haushalt – einen zusätzlichen pauschalen Beitragszuschlag (2,5 Prozent) einzuführen.
Damit würde die bisherige vollständige Beitragsfreiheit ab dem 1. Januar 2028 teilweise eingeschränkt, jedoch nicht grundsätzlich abgeschafft.
Wichtig: Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind noch Änderungen möglich. Der Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.
Quellenangaben
- bundesgesundheitsministerium.de: Der Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz