So reichen Sie Ihre Krankmeldung ein

Sie fühlen sich krank und können nicht arbeiten? Dann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Ab sofort erfolgt das digital und sicher mit der so genannten eAU. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie hier.

Deshalb ist ein Krankenschein notwendig

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bestätigt Ihnen mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (umgangssprachlich Krankenschein, gelber Schein), dass Sie Ihre Arbeit nicht ausüben können oder die Gefahr besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand durch das Arbeiten verschlechtern wird. Einen Krankenschein benötigen Arbeitnehmende für ihre Arbeitsstelle, Arbeitslose für die Arbeitsagentur und Beziehende von Grundsicherung für das Jobcenter und natürlich für ihre Krankenkasse. Denn nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie krank sind, haben Sie auch Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber (zum Beispiel auf Entgeltfortzahlung), der Arbeitsagentur (Leistungsfortzahlung) und Ihrer Krankenkasse (zum Beispiel auf Krankengeld). Gesetzlich versicherten Arbeitnehmenden wird in der Regel das Gehalt von ihrem Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang weitergezahlt – bei längerer Arbeitsunfähigkeit zahlt die IKK classic Krankengeld.

Wichtig: Dauert die Krankheit länger an als auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine sogenannte Folgebescheinigung ausstellen, mit dem neuen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit. Für Minijobber und Teilzeitkräfte, die nur tageweise im Betrieb sind, gelten dieselben Regelungen.

Der digitale Krankenschein

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Bisher mussten Sie Ihren Krankenschein fristgerecht bei der IKK classic und Ihrer Arbeitsstelle einreichen. Die Übermittlung an die IKK classic übernimmt Ihre Arztpraxis für Sie. Noch am gleichen Tag wird von dort Ihre Krankmeldung mit nur einem Klick an uns weitergeleitet. Das heißt für Sie: weniger Papierkram, keine Suche mehr nach einer Briefmarke und einem Briefkasten. Sie brauchen nichts mehr bei uns einzureichen.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Sie sich nicht mehr um die Weitergabe der Krankmeldung in Papierform an ihren Arbeitgeber kümmern. Sie müssen sich nur noch – wie bisher auch – bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden. Ihr Arbeitgeber ruft dann Ihre Arbeitsunfähigkeitsdaten bei uns auf digitalem Wege ab.

Seitdem erhalten Sie in der Regel nur noch den Papierausdruck für Ihre eigenen Unterlagen von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. In Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitslose/Rehabilitanden oder auf eigenem Wunsch, werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Arbeitgeber noch ausgedruckt.

Gut zu wissen: Sollte der elektronische Versand einmal nicht klappen oder Ihre Arztpraxis noch nicht am neuen Verfahren teilnehmen, erhalten Sie die Ausfertigung für die Krankenkasse ersatzweise in Papierform. Laden Sie die Krankmeldung bequem und sicher über Ihre IKK Onlinefiliale oder Ihre IKK classic-App hoch. Alternativ können Sie uns die Krankmeldung auch per Post zusenden. Adressen und Öffnungszeiten der IKK Servicecenter finden Sie in unserer Servicecenter-Suche.

Startscreen des Erklärvideos zur eAU
Video abspielen

So funktioniert die eAU

Im Herbst 2021 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU) eingeführt. Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff und welche Auswirkungen hat die Einführung auf Versicherte. Alle Informationen gibt es in diesem Video.

  • Patient sitzt im OP-Kittel auf der Kante eines Krankenhausbettes

    Krankenhausaufenthalt

    Wir übernehmen die Kosten für Ihre Pflege und Behandlung im Krankenhaus. Mehr erfahren

  • Stethoskop liegt auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie vier verschiedenen Euro-Scheinen

    Krankengeld und Kinderpflegekrankengeld

    Wir ersetzen Ihren Verdienstausfall durch die Zahlung von Krankengeld bzw. Kinderpflegekrankengeld. Mehr erfahren

  • Mutter mit Baby auf dem Arm telefoniert

    Medizinische Beratung

    Unsere Experten von IKK Med beantworten kostenfrei Ihre Fragen. Lassen Sie sich beraten

    Häufige Fragen zur Krankschreibung

    Krankschreibung allgemein

    Ab wann ist eine Krankmeldung notwendig?

    Ab dem ersten Tag. Wer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen kann, muss seine Arbeitsstelle möglichst schon vor Arbeitsbeginn darüber informieren und ihr mitteilen, wie lange man voraussichtlich fehlen wird. Gibt es keine betrieblichen Festlegungen, kann die Krankmeldung telefonisch oder per E-Mail an Vorgesetzte oder die Personalabteilung erfolgen. Selbstverständlich kann dies auch die Partnerin oder der Partner oder eine andere Person übernehmen. Empfehlenswert ist auch, das eigene Team oder direkte Vorgesetzte zu informieren. So lassen sich zum Beispiel die anstehenden Aufgaben besser verteilen und/oder Termine absagen.

      Ab wann ist ein Krankenschein notwendig?

      • Bis zum 3. Tag benötigen Sie in der Regel keinen Krankenschein. Allerdings fordern einige Unternehmen trotzdem den Krankenschein schon ab dem 1. Tag. Bitte fragen Sie nach.
      • Spätestens am vierten Arbeitstag muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Firma eintreffen. Wer zum Beispiel an einem Montag erkrankt, muss spätestens am Donnerstag seiner Firma den Nachweis vorlegen. Ist der erste Krankheitstag ein Mittwoch oder Donnerstag, müssen Sie den Krankenschein bis Montag abgeben, sofern der Betrieb am Wochenende geschlossen ist.
      • Dauert die Krankheit länger an als auf dem Krankenschein angegeben, müssen Sie Ihrer Arbeitsstelle eine sogenannte Folgebescheinigung vorlegen, mit dem neuen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit.
      • Für Minijobber und Teilzeitkräfte, die nur tageweise im Betrieb sind, gelten dieselben Regelungen. Ihr Gehalt wird normal weitergezahlt, sie brauchen die Stunden nicht an anderen Tagen nachzuarbeiten.

      Wer benötigt einen Krankenschein?

      Jeder Arbeitnehmende braucht einen Krankenschein. Zu den Arbeitnehmenden zählt, wer in einem Arbeitsverhältnis oder in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis steht. Ebenfalls als Arbeitnehmende anzusehen sind:

      • Minijobber
      • Teilzeitkräfte
      • Personen, die Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten

      Auch Arbeitslose und Beziehende von Grundsicherung müssen einen Krankenschein vorlegen.

      Wer noch zur Schule geht oder studiert benötigt hingegen keinen Krankenschein, sondern meist ein ärztliches Attest.

        Was bedeutet der Diagnose-Code auf meinem Krankenschein?

        Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gibt die Diagnose auf Ihrer Bescheinigung verschlüsselt mithilfe eines ICD-Diagnoseschlüssels an. Wenn Sie wissen möchten, was der Diagnose-Code auf Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet, können Sie diese hier entschlüsseln.

          Benötige ich auch im Urlaub einen Krankenschein, wenn ich krank werde?

          Wer im Urlaub krank wird, sollte sich umgehend mit seiner Arbeitsstelle in Verbindung setzen. Wird die Krankheit durch ein Attest nachgewiesen, können Sie die Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. 

          So geht's: 

          1. Arztpraxis aufsuchen, Krankenschein ausstellen lassen.
          2. Umgehend mit der Arbeitsstelle sowie der IKK classic (zum Beispiel per Telefon, E-Mail oder Fax) in Verbindung setzen: Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen sowie gegebenenfalls die Urlaubsanschrift.

          Befinden Sie sich während Ihres Urlaubs im Ausland, dann muss Ihr Krankenschein innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der IKK classic vorliegen.

          Wenn Sie bei Rückkehr nach Deutschland weiter arbeitsunfähig sind, informieren Sie hierüber bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber – und selbstredend auch Ihre IKK classic.

          Unter den genannten Voraussetzungen werden die bescheinigten Tage der Arbeitsunfähigkeit genauso behandelt, als wären Sie während der Arbeitszeit erkrankt. Arbeitnehmende erhalten weiterhin ihr Gehalt. Die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage können Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

            Ich bin krankgeschrieben: Was darf ich? Was darf ich nicht?

            Als Faustregel gilt: Sie müssen sich so verhalten, dass Sie möglichst schnell gesund werden. Unterlassen Sie alles, was dem Genesungsprozess zuwiderläuft. Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt nicht ausdrücklich Bettruhe verordnet hat, ist gegen einen Spaziergang nichts einzuwenden und kann sogar zur Genesung beitragen. Ein Besuch im Fitnessstudio dagegen trägt im Krankheitsfall kaum zur Genesung bei.

            Auf gar keinen Fall sollten Sie sich krank zur Arbeit schleppen, weil sonst zu viel liegen bleibt oder man sein Team nicht hängen lassen möchte. Das birgt nicht nur die Gefahr einer möglichen Ansteckung anderer Personen, auch für die eigene Gesundheit kann die Überanstrengung negative Folgen haben. Daher sollten Sie Krankheiten besser vollständig auskurieren, um keinen Rückschlag zu riskieren. Nutzen Sie die Zeit bis zum Ende der Krankschreibung zur Erholung.

            Vermeiden Sie in dieser Zeit auch, für andere Personen Gefälligkeitsarbeiten durchzuführen. Sieht dies zufällig Ihre Chefin oder Ihr Kollege, können Sie sogar eine Abmahnung oder Kündigung erhalten.

              Darf ich trotz Krankenschein zur Arbeit gehen?

              Weit verbreitet ist die Annahme, Arbeitnehmende dürften die gesamte Dauer der Krankschreibung nicht zur Arbeit erscheinen und hätten keinen Versicherungsschutz, wenn sie es dennoch tun.

              Dem ist nicht so, denn: Auf dem Krankenschein steht immer die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie sich wieder gesund und voll einsatzfähig fühlen, können Sie also wieder arbeiten gehen, obwohl eine Krankschreibung vorliegt. In diesem Fall informieren Sie uns bitte. Es ist keine „Gesundschreibung“ notwendig. Es empfiehlt sich jedoch, Ihre Ärztin oder Ihren Arzt zu kontaktieren, um eine Aktualisierung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu veranlassen. Dadurch erhalten Krankenkasse und Arbeitgeber einen offiziellen Nachweis über die frühere Arbeitsfähigkeit. 

              Wer jedoch am darauffolgenden Tag merkt, dass es doch keine gute Idee war wieder zu arbeiten, muss sich erneut seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen lassen.

                Schon gewusst?

                Folgende Informationen sind unserer Erfahrung nach ebenfalls nützlich:

                • Ihre Privatsphäre ist grundsätzlich auch in Bewerbungsgesprächen geschützt. Nach bestehenden Krankheiten darf nur gefragt werden, wenn sie in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen. Dazu gehören beispielsweise Allergien, die ein Ausüben der Arbeit unmöglich machen würden. Führt eine Betriebsärztin oder ein Vertrauensarzt eine Einstellungsuntersuchung durch, gibt sie/er anschließend nur Auskunft, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gesundheitlich für die Stelle tauglich ist, ohne Ergebnisse mitzuteilen.
                • Den Arbeitgeber zu spät informiert? Trotz Krankschreibung in Feierlaune? Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.
                • Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie unständig und befristet Beschäftigte können einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wählen. Ergänzend zu diesem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld bietet die IKK classic mit dem IKK Wahltarif Krankengeld eine zusätzliche Absicherung des krankheitsbedingten Einkommensausfalls an – und zwar vom 15. Tag bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

                Allgemeine Fragen zur eAU

                Was ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

                Die eAU ist eine elektronische Krankschreibung, die von Vertragsarztpraxen und Krankenhäusern digital an die IKK classic übermittelt wird.

                Bieten alle Ärztinnen und Ärzte die eAU an?

                Die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen ist für alle Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Krankenhäuser (nach einem Krankenhausaufenthalt) verpflichtend.

                Wie sieht die zeitliche Umsetzung der schrittweisen Einführung der eAU aus? 

                Seit dem 1. Oktober 2021 werden eAU von Arztpraxen und Krankenhäuser digital an die Krankenkassen übermittelt. Bis Ende des Jahres 2022 müssen Arztpraxen neben der Übermittlung der eAU an die Krankenkasse weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) in Papierform ausstellen.

                Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtend in das elektronische Verfahren mit eingebunden (ursprünglich geplant war der 1. Juli 2022).

                Zum 1. Januar 2024 entfällt auch für arbeitslose Versicherte die Nachweispflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt sind dann ebenfalls die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die eAU elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

                Die abruffähigen Fehlzeiten werden ab dem 1. Januar 2025 erweitert um Zeiten der Rehabilitationsmaßnahmen, die von Krankenkassen sowie von Renten- und Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden.

                Wie funktioniert das eAU-Verfahren?

                Wie das eAU-Verfahren genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Erklärvideo.

                Die eAU für Arbeitgeber

                Ist die Teilnahme am eAU-Verfahren für Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend?

                Ja, laut § 109 SGB IV müssen Krankenkassen nach Eingang der AU-Daten diese für Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen und Arbeitgeber müssen die AU-Daten bei der Krankenkasse elektronisch abrufen.

                Was sind die Programmvoraussetzungen / technischen Voraussetzungen?

                Die Arbeitgeber fordern die AU-Daten bei den Krankenkassen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an.

                Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Programm einsetzen, können die Meldungen an die Krankenkasse auch mittels elektronisch gestützter systemgeprüfter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln (z.B. SV-Meldeportal).

                Arbeitgeber, die systemgeprüfte Programme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen.

                Die Meldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden technischen Standards entsprechen. Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik gemäß § 95 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

                Welche Daten darf ich als Arbeitgeber abrufen?

                Es werden AU-Daten im elektronischen Verfahren unter Angabe der Versicherungsnummer des arbeitsunfähigen Beschäftigten und dem Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch den dafür berechtigten Arbeitgeber abgefragt.

                Die Krankenkasse sendet dem Arbeitgeber nach elektronischer Anfrage folgende Daten:

                • Name des Beschäftigten
                • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
                • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
                • Information, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt
                • Information, ob ein (Arbeits-)Unfall oder die Folge einer Berufskrankheit vorliegen könnte

                Wann darf ich als Arbeitgeber die AU-Daten abrufen?

                Der Abruf der AU-Daten darf erst dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren Attestierung bei seinem Arbeitgeber gemeldet hat.  Pauschale Anfragen sind unzulässig.

                Idealerweise fordert der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse erst einen Kalendertag nach ärztlicher Feststellung oder nach dem bisherigen Ende der (ihm bekannten) Arbeitsunfähigkeit an. Dadurch werden ablehnende Mitteilung, z. B. Rückmeldegrund „4 – eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“ und manuelle Nacharbeiten vermieden.

                Wie oft darf ich als Arbeitgeber die AU-Daten abrufen?

                Die Anzahl möglicher Anfragen ist grundsätzlich nicht begrenzt. Sie können jedoch denselben AU-Zeitraum nur einmal innerhalb von 14 Tagen anfragen. Nach Ihrer Anfrage erhalten Sie die AU-Daten. Liegen der IKK classic (noch) keine Daten vor, erhalten Sie eine Zwischenmitteilung.

                Bei einem nachträglichen Eingang innerhalb von 14 Tagen werden Ihnen die AU-Daten automatisch übermittelt. Sollten Sie 14 Tage nach Ihrer Anfrage keine Daten erhalten haben, liegt uns keine passende Arbeitsunfähigkeit vor. Benötigen Sie weiterhin die Daten, fordern Sie bitte erneut den AU-Zeitraum bei uns an.

                Welche Daten werden mir als Arbeitgeber von der Krankenkasse übermittelt?

                Bei jeder Rückmeldung durch die Krankenkasse können dem Arbeitgeber folgende Werte übermittelt werden (entsprechend der Feldbezeichnungen im Übermittlungsprogramm):

                • AU_ab_AG
                • AU_seit
                • Voraussichtlich_AU_bis
                • Festgestellt_am
                • Kennzeichen_aktuelle_Arbeitsunfaehigkeit
                • Arbeitsunfall
                • D_Arzt_zugewiesen (Durchgangsarzt)
                • Sonstiger_Unfall_Unfallfolgen
                • Aufnahmetag (bei KHB)
                • Voraussichtliche_Dauer_der_KH_Behandlung (bei KHB/stationäre Vorsorge, bzw. Rehabilitation)
                • Erstbescheinigung / Folgebescheinigung

                Warum werden AU-Daten dem Arbeitgeber nicht automatisch übermittelt und müssen bei jeder Krankenkasse abgefragt werden?

                Die Krankenkassen benötigen für den elektronischen Versand der AU-Daten aus Datenschutzgründen eine „Empfängeradresse“ in Form einer Absendernummer. Daher ist eine Anfrage des Arbeitgebers erforderlich, um zu wissen, wer der Adressat für die elektronische Rückmeldung ist.

                Welche Krankenkasse ist zuständig?

                Zuständig ist die Krankenkasse bei dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich krankenversichert ist.

                Was passiert, wenn die angefragte Krankenkasse nicht zuständig ist?

                Eine Krankenkasse ist nur dann nicht zuständig, wenn der Krankenkasse die Person nicht bekannt ist, für den angefragten AU-Zeitraum keine Mitgliedschaft oder Versicherung besteht und bereits über den vollzogenen Krankenkassenwechsel oder einer Beendigung wegen einer privaten Versicherung bzw. wegen Verzug ins Ausland vorliegt.

                Liegt keine Zuständigkeit der Krankenkasse vor, erhält der Arbeitgeber eine Mitteilung mit dem Rückmeldegrund „1 – unzuständige Krankenkasse“.

                Was gilt bei Krankenhaus- und stationären Rehabilitationsaufenthalten?

                Grundsätzlich das Gleiche, wie bei einer ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eine Vertragsarztpraxis. Der Arbeitgeber fordert sich proaktiv die AU-Daten nach Mitteilung durch den Arbeitnehmer über den Krankenhaus-, bzw. stationären Rehabilitationsaufenthalt bei der Krankenkasse an.

                Was ist datenschutzrechtlich bei dem Verfahren zu beachten?

                Die Abfragen der AU-Daten durch die Arbeitgeber bei den Krankenkassen dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen abgegeben werden.

                Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten (Dienstleister, Steuerberater etc.) mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten.

                Eine Berechtigung zum Abruf der AU-Daten durch den Arbeitgeber liegt dann vor, wenn:

                • der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist,
                • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG mitgeteilt hat und
                • der Arbeitnehmer bei der abzurufenden Krankenkasse gesetzlich krankenversichert ist.

                Kann ich als Arbeitgeber die AU-Daten auch abrufen, wenn meine Beschäftigten bereits Sozialleistungen erhalten?

                Ja. Allerdings besteht dafür keine rechtliche Notwendigkeit.

                Möchten Sie Informationen zum weiteren AU-Zeitraum haben, können Sie eine elektronische Anfrage zum Ende der Entgeltersatzleistung über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen an die IKK classic senden.

                Erhalte ich als Arbeitgeber auch AU-Daten von Minijobbern?

                Ja. Nach einer proaktiven Anforderung erhalten Arbeitgeber auch AU-Daten für Minijobber.

                Ausnahme: Für Minijobber, die in einem Privathaushalt arbeiten, gilt das eAU-Verfahren nicht. Sie müssen ihrem Arbeitgeber weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen.

                Hinweis: Damit Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer gesetzlich versicherten Minijob-Beschäftigten abrufen können, müssen sie auch deren Krankenkasse kennen und sollten diese im Lohnabrechnungsprogramm erfassen.

                Was gilt bei Reha-Maßnahmen?

                Die anruffähigen Fehlzeiten wurden ab dem 1. Januar 2025 erweitert um Zeiten der stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen, die von Krankenkassen sowie von Renten- und Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden.

                Werden Beschäftigungsverbote von Schwangeren übermittelt?

                Hier handelt es sich nicht um eine Arbeitsunfähigkeit, sondern um ein Verbot der weiteren Ausübung der Tätigkeit nach dem Mutterschutzgesetz. Daher ist Schwangerschaft / Mutterschaft nicht Teil des eAU-Verfahrens.

                Wird eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund Schwangerschaftsbeschwerden arbeitsunfähig krank, zählt dies zum eAU-Verfahren.

                Was gilt bei Beschäftigten, die privat versichert sind?

                Das eAU-Verfahren gilt nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

                Privat versicherte Arbeitnehmer sind von der eAU ausgenommen und erhalten ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin in Papierform und müssen diese selbst an ihren Arbeitgeber und die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle senden.

                Die eAU für Versicherte

                Erhalte ich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, die ich an die IKK classic schicken muss?

                Ihre Arztpraxis übermittelt Ihre Krankschreibung elektronisch direkt an die IKK classic. Sie müssen also nichts mehr bei uns einreichen. Sie erhalten aktuell nur noch einen Ausdruck für Ihre Unterlagen.

                Nur wenn die Arztpraxis Ihnen mitteilt, dass sie die eAU noch nicht übermitteln kann, erhalten Sie die Ausfertigung für die Krankenkasse und müssen diese dann bei Ihrer IKK classic einreichen.

                Ausnahme: Werden Sie im Ausland oder in einer privatärztlichen Praxis krankgeschrieben, müssen Sie Ihre Krankmeldung wie bisher innerhalb einer Woche bei uns eingereicht haben.

                Was ist, wenn die Arztpraxis aufgrund einer technischen Störung keine eAU übermitteln kann?

                Ist der Arztpraxis bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bekannt, dass eine technische Störung vorliegt, die nicht innerhalb von 24 Stunden gelöst wird, ist die Arztpraxis verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform auszustellen.

                In diesem Fall müssen Sie – wie bisher auch – die Krankmeldung bei uns einreichen.

                Was ist mit meinem Arbeitgeber? Muss ich die Bescheinigung weiterhin selbst dort vorlegen?

                Seit dem 1. Januar 2023 müssen Sie sich nicht mehr um die Weitergabe der Krankmeldung in Papierform an den Arbeitgeber kümmern. Sie melden sich dann nur noch unverzüglich – wie bisher auch – bei Ihrem Arbeitgeber krank. So erfährt die Firma von Ihrer Arbeitsunfähigkeit und ruft dann Ihre Arbeitsunfähigkeitsdaten bei uns auf digitalem Wege ab.

                In Ausnahmefällen (z. B. bei arbeitslos gemeldeten Personen) oder auf eigenem Wunsch können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arbeitgeber noch ausgedruckt werden.

                Welche genauen Daten werden vom Arzt zur IKK classic übermittelt?

                Die eAU beinhaltet in der Regel die gleichen Daten, wie die bisherige Krankmeldung in Papierform:

                • Name und Versichertennummer
                • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
                • Feststellungsdatum
                • Information, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt
                • Information, ob ein (Arbeits-)Unfall oder die Folge einer Berufskrankheit vorliegen könnte
                • Diagnose

                Die Diagnose und Arztpraxis werden Ihrer Arbeitsstelle vorenthalten.

                Sind meine übermittelten Daten sicher?

                Ihre persönlichen Daten bleiben bei alldem geschützt. Denn Ihre Krankschreibung wird nicht per E-Mail oder WhatsApp an Ihre Krankenkasse weitergeleitet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt nutzt ein für solche sensiblen Informationen eigens entwickeltes Netz – die Telematikinfrastruktur. Dort haben nur Personen oder Institutionen des Gesundheitswesens Zugang und alle Nachrichten sind besonders verschlüsselt.

                Die strengen und sensiblen Vorschriften der europäischen Datenschutzverordnung (DGSVO) werden eingehalten.

                Wie erhalte ich die eAU bei Hausbesuchen?

                Da bei Ihnen zuhause keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) besteht, erhalten Sie Ihre digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung üblicherweise im Nachgang von Ihrer Arztpraxis.

                Dennoch können Ärztinnen und Ärzte im Vorfeld der Diagnose unausgefüllte Krankschreibungen mit der Praxissoftware erstellen, die nach der Visite vor Ort ausgefüllt und unterschrieben werden können. Die Exemplare für die eigenen Unterlagen und die Arbeitsstelle erhält die Patientin oder der Patient direkt. Zurück in der Praxis wird die Krankschreibung auf die Praxissoftware übertragen und über die verbundene TI an die Krankenkasse weitergeleitet.

                Gibt es eine eAU bei Erkrankung des Kindes?

                Nein. Die Krankmeldung wegen Erkrankung des Kindes ist nicht Bestandteil des eAU-Verfahrens.

                Bei Beschwerden zur Begutachtung: Ombudsperson des Medizinischen Dienstes


                Sie haben eine Beschwerde zur Tätigkeit des Medizinischen Dienstes, zum Beispiel, weil Sie mit dem Ablauf der Begutachtung nicht einverstanden sind oder andere Hinweise im Zusammenhang mit der Begutachtung geben möchten? Dann können Sie sich an die Ombudsperson des Medizinischen Dienstes wenden.

                Jeder Medizinische Dienst bestellt eine solche Ombudsperson als unabhängige Schlichtungsstelle. Ihre Beschwerde richten Sie direkt an die Ombudsperson des Medizinischen Dienstes, der die gutachtliche Stellungnahme erstellt hat. Jede Beschwerde wird dabei vertraulich behandelt.

                Hier finden Sie die Kontaktdaten der jeweiligen Ombudsperson des Medizinischen Dienstes sowie weitere Erläuterungen zu deren Aufgaben.

                Sollten Sie mit einer Leistungsentscheidung der IKK classic, die auf einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes beruht, nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

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                • Frau lädt ein Formular auf ihrem Tablet herunter

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