Stethoskop liegt auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Geldscheinen im Wert von fünf, fünzig und hundert Euro

Kinderpflege­krankengeld

Damit Sie für Ihr krankes Kind da sein können, unterstützen wir Sie mit Kinderpflegekrankengeld – oder auch Kinderkrankengeld genannt. Wir lassen Sie nicht allein, wenn Ihr Kind krank ist und Sie es zu Hause betreuen oder im Krankenhaus begleiten müssen. Als berufstätige Eltern erhalten Sie von uns Kinderpflegekrankengeld – damit Sie sich ganz auf die Genesung Ihres Kindes konzentrieren können.

Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was Sie rund um das Kinderpflegekrankengeld wissen sollten – damit Sie im Fall der Fälle bestens informiert sind.

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Ihr Kind ist krank?

Wir zeigen Ihnen, wie Sie Kinderpflegekrankengeld beantragen können und in welchem zeitlichen Rahmen die Auszahlung erfolgt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld

Die IKK classic zahlt Kinderkrankengeld, wenn:

  • Ihr erkranktes Kind gesetzlich krankenversichert und jünger als zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und Hilfe benötigt.

  • die ärztliche Praxis bescheinigt, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.

  • keine andere im Haushalt lebende Person Ihr Kind betreuen kann.

  • Sie berufstätig und selbst mit Anspruch auf Krankengeld bei der IKK classic versichert sind.

  • Sie einen Verdienstausfall haben, weil Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Vorsorge für Kinder und Jugendliche

Wie gesund und vital ein Kind einmal wird, entscheidet sich wesentlich in den ersten Lebensjahren. Wir wollen Ihnen dabei helfen, Ihrem Kind eine möglichst gute Startposition zu verschaffen.

Zu den Vorsorgeuntersuchungen

Anspruchsdauer

  • 15 Tage pro Kalenderjahr und Kind – je Elternteil

  • Maximal 35 Tage pro Elternteil bei mehr als zwei Kindern

  • 30 Tage – für Alleinerziehende pro Kalenderjahr und Kind

  • Maximal 70 Tage für Alleinerziehende mit mehreren Kindern

    Beispiel: Sie haben zwei Kinder und sind alleinerziehend – 60 Tage pro Kalenderjahr sind möglich

  • Bei schwerstkranken Kindern: unbefristet für einen Elternteil, wenn das Kind lebensverkürzend erkrankt ist

Höhe – für Arbeitnehmende

  • 90 Prozent Ihres Nettoverdienstes

  • 100 Prozent, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, erhalten haben

  • Generell gilt ein Höchstbetrag pro Tag

  • Beiträge zur Sozialversicherung werden automatisch abgezogen

  • Bei schwerstkranken Kindern: 70 Prozent vom Brutto, maximal 90 Prozent vom Netto

Höhe – für Selbstständige

  • 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens

  • Auch hier gilt ein Höchstbetrag pro Tag

  • Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls abgezogen, sofern Sie versicherungspflichtig sind

So läuft die Auszahlung ab

Das Kinderkrankengeld wir immer rückwirkend gezahlt. Denn zuerst muss Ihr Arbeitgeber der IKK classic mitteilen, wie viel Lohn bzw. Gehalt Ihnen durch die Betreuung Ihres kranken Kindes entgangen ist.

In der Regel übermittelt Ihr Arbeitgeber uns diese Daten automatisch mit der Abrechnung des Monats, in dem Ihr Kind krank war.

Beispiel 1: Ihr Kind ist am 3. März krank und muss von Ihnen ganztägig betreut werden. Ihr Arbeitgeber rechnet Ihr Gehalt immer zum Monatsende ab – also Ende März. Die IKK classic erhält die Daten somit im April – und dann wird das Kinderpflegekrankengeld ausgezahlt.

Beispiel 2: Ihr Kind ist vom 30. Juli bis zum 2. August krank. In diesem Fall braucht die IKK classic zwei Gehaltsabrechnungen – eine für Juli und eine für August. Ihr Arbeitgeber erstellt die Abrechnungen jeweils zum Monatsende. Die Auszahlung für Juli erfolgt im August, während die Überweisung für die Betreuungstage im August erst im September möglich ist.

Keine Sorge – Sie müssen nichts weiter tun. Wir kümmern uns um alles Weitere, damit Sie Ihr Kinderpflegekrankengeld erhalten.

Muster-Antrag Kinderpflegekrankengeld

So beantragen Sie Kinderpflegekrankengeld

Füllen Sie einfach im unteren Teil die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ Ihrer Kinderärztin bzw. Ihres Kinderarztes aus und geben diese bei Ihrer IKK classic ab. Noch einfacher: Laden Sie die Bescheinigung ganz bequem in Ihrer IKK classic-App oder in der IKK Onlinefiliale hoch.

Krankengeld

Wenn Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, zahlt Ihnen die IKK classic Krankengeld.

Mehr erfahren

Alles Wichtige zum Kinderpflegekrankengeld – Ihre Fragen, unsere Antworten

Bekomme ich Kinderpflegekrankengeld, wenn ich während einer stationären Behandlung meines Kindes mit aufgenommen werde?

Wird Ihr Kind stationär behandelt und Sie begleiten es als Elternteil, unterstützt Sie die IKK classic unter bestimmten Voraussetzungen mit Kinderpflegekrankengeld.

Wann haben Sie Anspruch?
- Sie sind gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld.
- Sie können nicht arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall.
- Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
- Ihr Kind ist unter zwölf Jahre alt – oder älter, wenn eine Behinderung besteht und es auf Hilfe angewiesen ist.
- Die Mitaufnahme ist medizinisch notwendig. Dies muss die stationäre Einrichtung bei Kindern ab neun Jahren schriftlich bestätigen.

Gut zu wissen:
- Sie bekommen das Geld für die gesamte Zeit, der medizinisch notwendigen Mitaufnahme.
- Es gibt keine zeitliche Begrenzung.
- Diese Tage werden nicht von Ihren regulären Kinderkrankengeldtagen bei häuslicher Betreuung Ihres Kindes abgezogen.

Was passiert, wenn mehrere Ansprüche gleichzeitig bestehen?
Es kann sein, dass mehrere Leistungsansprüche gleichzeitig entstehen – zum Beispiel:

- Kinderpflegekrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
- Kinderpflegekrankengeld für ein schwerstkrankes Kind
- Krankengeld bei Begleitung eines Menschen mit Behinderung

In solchen Fällen können Sie eine Leistung auswählen. Wir beraten Sie gerne, was für Ihre Situation am besten passt.

So beantragen Sie das Kinderpflegekrankengeld
Ganz einfach: Fordern Sie den Antrag bei uns an – per Anruf, Nachricht oder über unsere kostenlose Servicehotline 0800 455 1111.
Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und schicken Sie ihn zurück. Legen Sie die Bescheinigung der stationären Einrichtung bei, dass Ihre Mitaufnahme medizinisch notwendig war.

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich, wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen müssen. Geben Sie ihm auch eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung.

Muss mein Arbeitgeber mich freistellen, wenn ich mein krankes Kind betreuen muss?

Ja, in bestimmten Fällen haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Freistellung. Wenn Ihr Kind krank ist und Sie es selbst betreuen müssen, können Sie Kinderpflegekrankengeld beantragen – und Ihr Arbeitgeber stellt Sie dafür frei.

Wichtig ist:

  • Ihr Kind braucht Ihre Betreuung
  • Es gibt niemanden sonst im Haushalt, der die Betreuung übernehmen kann.

Diese Freistellung ist im Gesetz verankert und gilt unabhängig von Ihrem Arbeitsvertrag oder tariflichen Regelungen.

Bekomme ich Kinderpflegekrankengeld, wenn mein Arbeitgeber mein Gehalt weiterzahlt?

Nein. Kinderpflegekrankengeld soll Sie unterstützen, wenn Sie wegen der Betreuung Ihres erkrankten Kindes nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in dieser Zeit weiter, besteht kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld – denn es liegt kein Verdienstausfall vor.

Bekomme ich Kinderpflegekrankengeld, wenn ich selbstständig bin?

Ja, auch Selbstständige können Kinderpflegekrankengeld erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind bei der IKK classic mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
  • Während Sie Ihr krankes Kind betreuen, können Sie nicht arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall.

Kann ich Kinderpflegekrankengeld bekommen, wenn ich im Homeoffice arbeite?

Ja, das ist möglich. Wir wissen: Wenn Ihr Kind krank ist, braucht es Ihre volle Aufmerksamkeit – und das lässt sich nicht mit Arbeit vereinbaren, auch nicht von zu Hause aus. Deshalb können Sie Kinderpflegekrankengeld erhalten, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und in dieser Zeit nicht arbeiten.

Bekomme ich Kinderpflegekrankengeld, wenn mein Kind privat versichert ist?

Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht nur, wenn Ihr Kind gesetzlich versichert ist.

Mein Anspruch ist ausgeschöpft. Kann der andere Elternteil seinen Anspruch auf mich übertragen?

Ja, eine Übertragung des Anspruchs auf Kinderpflegekrankengeld ist möglich. Wenn Ihr eigener Anspruch ausgeschöpft ist, kann der andere Elternteil seine verbleibenden Tage auf Sie übertragen – vorausgesetzt:

  • der andere Elternteil ist gesetzlich versichert, und
  • Ihr Arbeitgeber stimmt einer weiteren Freistellung zu.

Natürlich funktioniert das auch umgekehrt. In beiden Fällen ist ein Antrag auf Übertragung erforderlich. Das geht zum Beispiel ganz einfach über die IKK classic-App oder die IKK Onlinefiliale.

Bei welcher Krankenkasse beantrage ich Kinderpflegekrankengeld?

Den Antrag auf Kinderpflegekrankengeld stellen Sie bei der Krankenkasse des Elternteils, der das erkrankte Kind betreut hat. Diese Krankenkasse übernimmt dann auch die Auszahlung der Leistung.

Telefonische Krankschreibung bei Erkrankung des Kindes – geht das?

Eine telefonische Krankschreibung ist möglich: Die Ärztin oder der Arzt kann Ihrem Kind ein Attest für bis zu fünf Tage auch telefonisch ausstellen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind der Praxis bereits bekannt ist – zum Beispiel durch frühere Behandlungen.

Wie wirkt sich die Anzahl der Kinder auf den Beitragssatz zur Pflegeversicherung aus?

Ab dem zweiten Kind wirkt sich die Anzahl Ihrer Kinder positiv auf den Beitragssatz zur Pflegeversicherung aus. Für jedes Kind unter 25 Jahren – vom zweiten bis zum fünften – reduziert sich Ihr Beitrag um jeweils 0,25 Prozentpunkte. So wird Familien mit mehreren Kindern finanziell etwas mehr Entlastung geboten.

Muss ich das Kinderpflegekrankengeld in meiner Steuererklärung angeben?

Das Kinderpflegekrankengeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung. Es ist steuerfrei, kann aber Ihren Steuersatz beeinflussen – denn es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht nicht direkt Ihre Steuer, kann aber dazu führen, dass Ihr übriges Einkommen etwas höher besteuert wird.

Damit das Finanzamt das korrekt berücksichtigen kann, übermittelt die IKK classic automatisch bis zum 28./29. Februar des Folgejahres die Höhe und Dauer Ihres Kinderpflegekrankengeldes – als Bruttobetrag.

Nach der Übermittlung erhalten Sie von uns eine Bescheinigung für Ihre Unterlagen. Sie müssen diese nicht beim Finanzamt einreichen – sie dient nur Ihrer persönlichen Dokumentation.

Download: Die wichtigsten Infos zusammengefasst

Wenn Sie sich über Krankengeld im Allgemeinen informieren möchten, können Sie hier mehr dazu lesen.

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