Die Pflegekasse der IKK classic übernimmt die Verhinderungspflege, wenn:
- die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen die Pflege nicht durchführen kann
- und der Pflegebedürftige mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist,
- bis 30. Juni 2025: die Pflegeperson den Pflegebedürftigen seit mindestens sechs Monate gepflegt hat.
Die Verhinderungspflege kann von den eigenen Angehörigen oder vertrauten Personen (etwa Freunde oder Nachbarn) durchgeführt werden, aber auch durch ambulante Pflegedienste oder stationäre Einrichtungen.
Seit dem 1. Juli 2025 erstattet die Pflegekasse der IKK classic pro Kalenderjahr für 56 Tage beziehungsweise acht Wochen bis zu 3.539 Euro (Gemeinsamer Jahresbetrag).
Für Zeiträume bis zum 30. Juni 2025 erstattet die Pflegekasse der IKK classic pro Kalenderjahr für 42 Tage beziehungsweise sechs Wochen bis zu 1.685 Euro. Sofern die Kurzzeitpflege im Kalenderjahr nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, können bis zu 843 Euro des offenen Betrages zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden (insgesamt bis zu 2.528 Euro). Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird dann allerdings um den in Anspruch genommenen Betrag verringert.
Übernimmt ein bis zum zweiten Grad Verwandter oder Verschwägerter oder eine mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person die Verhinderungspflege, können seit dem 1. Juli 2025 nachgewiesene Kosten bis maximal dem 2-fachen des monatlich möglichen Pflegegeldes erstattet werden. Zusätzlich sind Erstattungen für nachgewiesene Aufwendungen, wie Fahrkosten oder Verdienstausfall, bis zu 3.539 Euro möglich.
Für Zeiträume bis zum 30. Juni 2025 können nachgewiesene Kosten bis maximal dem 1,5-fachen des monatlich möglichen Pflegegeldes erstattet werden. Zusätzlich sind Erstattungen für nachgewiesene Aufwendungen, wie Fahrkosten oder Verdienstausfall, bis zu 1.685 Euro möglich. Sofern der zusätzliche Betrag aus der Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, sogar bis zu weiteren maximal 843 Euro.
Die Pflegekasse der IKK classic zahlt Pflegebedürftigen während der Verhinderungspflege für bis zu 56 Tage (bis 30. Juni 2025 bis zu 42 Tage) die Hälfte des bisher vor Beginn der Verhinderungspflege erhaltenen Pflegegeldes weiter.
Die Verhinderungspflege kann auch für Arztbesuche der Pflegeperson und bei anderen kurzen Unterbrechungen von weniger als acht Stunden in Anspruch genommen werden. Diese Zeiten werden nicht auf den jährlichen Höchstanspruch von 56 Tagen (bis 30. Juni 2025 42 Tagen) angerechnet, jedoch auf den Höchstbetrag von 3.539 Euro (bis 30. Juni 2025 1.685 Euro). Bei diesen weniger als acht Stunden dauernden Unterbrechungen der Pflege erhalten Pflegebedürftige das volle Pflegegeld ungekürzt weiter.
Die Verhinderungspflege kann ebenfalls durch ambulante Pflegedienste oder stationäre Einrichtungen erbracht werden. Seit dem 1. Juli 2025 gelten hier maximal 56 Tage mit bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Für Zeiträume bis zum 30. Juni 2025 können pro Kalenderjahr maximal 42 Tage mit bis zu 1.685 Euro sowie eventuell der zusätzliche Betrag aus der Kurzzeitpflege mit maximal 843 Euro (insgesamt bis zu 2.528 Euro).
Bei der stationären Verhinderungspflege können nur die pflegebedingten Aufwendungen von uns erstattet werden. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen oder Fahrtkosten dürfen nicht erstattet werden. Gerne prüfen wir, ob im Rahmen der stationären Verhinderungspflege der Entlastungsbetrag verwendet werden kann. Hierfür kann uns die Originalrechnung über die entsprechenden Kosten eingereicht werden.