Voraussichtliche SV-Rechengrößen für 2026: Änderungen und Auswirkungen

Redaktion
IKK classic

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat seinen Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Damit werden wichtige Kenngrößen für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht festgelegt. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen stark an.

Zur Ermittlung der relevanten Sozialversicherungsrechengrößen für 2026 werden die Werte des Jahres 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter pro Beschäftigten (Lohnzuwachsrate) aus dem Jahr 2024 fortgeschrieben. Im Jahr 2024 betrug die Lohnzuwachsrate in Deutschland 5,26 Prozent.

Wichtige Werte für die Entgeltabrechnung

  • Bezugsgröße

    Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll im kommenden Jahr 47.460 Euro jährlich bzw. 3.955 Euro monatlich betragen. Nach Überwindung der Rechtskreistrennung sind diese Werte einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer maßgebend.

  • Jahresarbeitsentgeltgrenzen

    Im Jahr 2026 soll die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 statt bisher 73.800 Euro betragen. Damit fällt der Sprung nicht ganz so hoch aus wie zum Jahreswechsel 2024/25, aber es wird erneut in einer größeren Zahl von Fällen zum Unterschreiten und damit zum Eintritt von Krankenversicherungspflicht (mit Befreiungsoption) führen.

    Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im nächsten Jahr von 66.150 auf 69.750 Euro erhöht werden. Sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung versichert waren.

  • Beitragsbemessungsgrenzen

    Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung soll für 2026 von 66.150 Euro (5.512,50 Euro/Monat) auf 69.750 Euro pro Jahr (5.812,50 Euro/Monat) erhöht werden.

    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll im Jahr 2026 eine in Ost und West einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro/Monat) gelten.

Rechtskreistrennung entfällt

Im Beitragsnachweisverfahren ist ab 2026 keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich. Arbeitgeber, die Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten als auch in den neuen Bundesländern nachweisen, haben diese vom 1. Januar 2026 an ohne Angabe eines Rechtskreiskennzeichens (West/Ost) zusammen in einem Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn es sich aufgrund von Beitragskorrekturen um Beiträge für Zeiten bis zum 31. Dezember 2025 handelt.

Hinweis:

Im DEÜV-Meldeverfahren ist bereits für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr nach Rechtskreisen zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass die bis Mitte Februar 2026 elektronisch zu übermittelnden Jahresmeldungen für das Jahr 2025 die ersten ihrer Art ohne Rechtskreiskennzeichen sind.

Der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 ist hier veröffentlicht.

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IKK classic

Veröffentlicht am 08.10.2025

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