Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer für sechs Monate befristet eingestellt, gleichzeitig wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Im Arbeitsvertrag war innerhalb der Befristung – entsprechend der Anforderung von § 15 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) – die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorgesehen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Probezeit und verwies auf die Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer klagte mit der Begründung, dass die Vereinbarung einer Probezeit über die gesamte Vertragsdauer unangemessen sei. Das BAG gab ihm Recht und bestätigte, dass die Kündigung mit einer Zwei-Wochen-Frist nicht wirksam sei. Es sei unzulässig, bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren, die ebenfalls sechs Monate umfasst. Eine solche Probezeit-Vereinbarung sei unverhältnismäßig im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam.
Hintergrund Probezeit: Mit der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Eignung für die Arbeitsstelle überprüfen und sich ggf. schnell voneinander lösen. Daher gibt es während der Probezeit, die maximal sechs Monate betragen kann, eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).