Probezeit darf nicht identisch sein mit Befristungsdauer

Redaktion
IKK classic

Eine Probezeit, die die gesamte Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags umfasst, ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unverhältnismäßig und kann damit unwirksam sein (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, 2 AZR 275/23).

Der konkrete Fall

Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer für sechs Monate befristet eingestellt, gleichzeitig wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Im Arbeitsvertrag war innerhalb der Befristung – entsprechend der Anforderung von § 15 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) – die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorgesehen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Probezeit und verwies auf die Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer klagte mit der Begründung, dass die Vereinbarung einer Probezeit über die gesamte Vertragsdauer unangemessen sei. Das BAG gab ihm Recht und bestätigte, dass die Kündigung mit einer Zwei-Wochen-Frist nicht wirksam sei. Es sei unzulässig, bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren, die ebenfalls sechs Monate umfasst. Eine solche Probezeit-Vereinbarung sei unverhältnismäßig im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam.

Hintergrund Probezeit: Mit der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Eignung für die Arbeitsstelle überprüfen und sich ggf. schnell voneinander lösen. Daher gibt es während der Probezeit, die maximal sechs Monate betragen kann, eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).

Frage der Verhältnismäßigkeit

Eine Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG im Verhältnis zu der erwarteten Befristungsdauer und der Art der Tätigkeit stehen. Das Gesetz regelt aber nicht, was genau mit der Formulierung „im Verhältnis“ gemeint ist. Nach Ansicht der Erfurter Richter kann diese Vorschrift jedoch nur so ausgelegt werden, dass die Probezeit nur einen Teil der Befristung, nicht aber ihre gesamte Dauer umfassen kann. Ist die Dauer der Probezeit unverhältnismäßig, ist auch die Probezeit-Vereinbarung unwirksam. Die in § 622 Abs. 3 BGB  vorgesehene verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen ist somit in dem vorliegenden Fall nicht anwendbar.

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Veröffentlicht am 03.04.2025

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