Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, wenn sie auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Für landwirtschaftliche Betriebe soll ab dem 1. Januar 2026 eine erweiterte zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen gelten. Damit will die Bundesregierung ein Versprechen im Koalitionsvertrag umsetzen und den Selbstversorgungsgrad mit Obst und Gemüse in Deutschland erhöhen.
Erleichterung für Landwirte: Saisonarbeit auf 90 Tage ausgedehnt
Um dem besonderen Bedarf der Landwirtschaft an Saisonarbeitskräften entgegenzukommen, plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage in diesem Bereich. Dies geht aus dem Regierungsentwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes hervor.
Was gilt als landwirtschaftlicher Betrieb?
Für die Bestimmung der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Sinne soll laut Gesetzentwurf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01 maßgeblich sein. Bei Mischbetrieben käme es demnach auf den Schwerpunkt der Wertschöpfung an: Liegt beispielsweise der Kernbereich eines Betriebes im Anbau von Pflanzen, so sind Nebenbereiche wie Verarbeitung und Vermarktung unschädlich und es handelt sich dennoch um einen landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne.
Der Entwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes ist hier veröffentlicht.
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025) finden Sie hier.
Quellenangaben
- dip.bundestag.de: Entwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes
- destatis.de: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes