Gezielt jüngere Bewerber gesucht?
Das Arbeitsgericht gab dem Bewerber grundsätzlich Recht. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg wird mit dem Begriff „Digital Native“ unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft, da im üblichen Sprachgebrauch damit Personen gemeint sind, die ab etwa 1980 geboren und mit digitalen Technologien aufgewachsen sind. Der Arbeitgeber habe mit dieser Formulierung gezielt jüngere Bewerber ansprechen wollen, so die Richter. Dies stelle eine unmittelbare Benachteiligung älterer Bewerber nach § 3 Abs. 1 AGG dar.
Dem beklagten Unternehmen gelang es nach Ansicht des LAG nicht, die Vermutung der Altersdiskriminierung zu widerlegen. Es wurde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern verurteilt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Praxistipp: Wenn Sie technisch versierte Mitarbeiter suchen, beschreiben Sie konkret die gewünschten Fähigkeiten, statt altersbezogene Begriffe wie „Digital Native“ zu verwenden. Formulieren Sie lieber, dass die Bewerber Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien, Social Media oder bestimmten Programmen haben sollten.