Heilmittel

Absetzung von einzelnen Leistungen der Thermotherapie, vorrangig Wärmetherapie, im Rahmen von Hausbesuchen (Pos.-Nr.: X1501, X1532 und X1533) ab April 2025

Die Erbringung von Hausbesuchen wurde einer sozialmedizinischen Stellungnahme zugeführt. Diese hat ergeben, dass wärmetherapeutische Leistungen mittels Warmpackungen aus Paraffinen und/oder Peloiden (z. B. Fango, Moor, Teilbäder mit Paraffin oder Einmalmoorpackung) grundsätzlich im Hausbesuch nicht durchführbar sind. Hier werden zur Aufbereitung spezielle gerätetechnischen Ausstattungen gefordert, wie Wärmeschrank oder Fango-Paraffin-Aufbereitungsgeräte. Auch Bäder (Voll- oder Teilbäder) mit Peloiden, z. B. Fango, Schlick oder Moor, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Die hierzu gehörenden Positionen der Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für die Physiotherapie X1501 Warmpackung mit Paraffinen oder Peloiden (z. B. Fango, Einmalmoorpackung), X1532 Vollbad mit Peloiden (z. B. Fango, Schlick oder Moor) und X1533 Teilbad mit Peloiden (z. B. Fango, Schlick oder Moor) werden daher künftig im Rahmen unserer Rechnungsprüfung abgesetzt oder – bei Bedarf – einer sozialmedizinischen Prüfung unterzogen, soweit die Leistungsabgabe im Rahmen von Hausbesuchen erfolgt.

Soweit eine entsprechende Indikation gegeben ist und die übrigen Bedingungen der Heilmittel-Richtlinie des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt werden sind aus sozialmedizinischer und wirtschaftlicher Sicht Wärmetherapien mittels heißer Rolle (X1530) und die Ultraschall-Wärmetherapie (X1531) weiterhin grundsätzlich dazu geeignet als ergänzende Heilmittel im Rahmen von Hausbesuchen erbracht zu werden.

Ansprechpartner: Davaso GmbH
Telefon: 0341 25920-37
Telefax: 0341 25920-24
Per E-Mail: info302@davaso.de

Zulassungsverfahren von Leistungserbringern für Heilmittel

Heilmittelleistungen nach § 32 SGB V in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

Gemäß § 124 Absatz 2 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassung von Heilmittelleistungserbringern trifft.

Ihre Zulassung als Heilmittel-Leistungserbringer beantragen Sie bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Auf der Webseite zulassung-heilmittel.de finden Sie alle relevanten Kontaktdaten für die einzelnen Bundesländer sowie die Anträge für die Zulassung.

Zur Webseite der Arbeitsgemeinschaft

Rahmenverträge im Heilmittelbereich

Mit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zum 11.05.2019 ist die Zuständigkeit über den Abschluss der Versorgungsverträge gemäß § 125 Abs. 1 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen auf den GKV-Spitzenverband übergegangen.

Der GKV-Spitzenverband regelt mit den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer auf Bundesebene die Rahmenbedingungen und die Vergütung für die einzelnen Heilmittelbereiche bundeseinheitlich und bindend für alle Krankenkassen.

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die jeweils aktuell geltenden Vereinbarungen auf seinem Internetauftritt.

Zur Website des GKV-Spitzenverbandes